StVG § 8a – Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 8a StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
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