StVG § 10 – Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 10 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
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