StVG § 13 – Geldrente
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 13 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
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