StVG § 14 – Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 14 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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