StVG § 18 – Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 18 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet.
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