StVG § 19 – Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 19 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Wird bei dem Betrieb eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) gezogen zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter des Anhängers verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Regelungen zur Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie den §§ 8a bis 16 gelten entsprechend.
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