StVG § 24a – 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 24a StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
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