StVG § 26 – Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 26 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
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