StVG § 28 – Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 28 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1.für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs.
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