StVG § 2a – Fahrerlaubnis auf Probe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 2a StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.
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