StVG § 2b – Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 2b StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende Behörde der betroffenen Person die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.