StVG § 34 – Erhebung der Daten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 34 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfür zuständigen Stelle 1.von den nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
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