StVG § 38 – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 38 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit 1.dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,2.eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und3.das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
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