StVG § 41 – Übermittlungssperren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 41 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen. (2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person anzuordnen, wenn sie glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.
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