StVG § 42 – Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 42 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen Halters mit dem Halter, auf den sich eine neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände des Fahreignungsregisters und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zur Identifizierung dieser Halter verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Halter auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden.
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