StVG § 43 – Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 43 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeugregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
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