StVG § 46 – Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 46 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf nach Maßgabe des Satzes 2 Auskünfte unter Verarbeitung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erteilen über 1.Fahrzeugdaten, a)soweit diese Fahrzeugdaten zugänglich zu machen sind nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 oderb)soweit diese Fahrzeugdaten im Umfang der jeweiligen unionsrechtlichen Übereinstimmungsbescheinigung in einer Fahrzeugdatenbank beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhanden sind und Fahrzeugklassen betreffen, die nicht von Buchstabe a umfasst sind,2.fahrzeugbezogene Maßnahmen a)im Sinne des § 32 Absatz 3 und deren Durchführungsstand oderb)im Sinne des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c, einschließlich Rückrufe, und deren Durchführungsstand.Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Auskünfte nach Satz 1 zu einem Fahrzeug für diejenige Person elektronisch bereitstellen, die die zugehörige Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einer Anwendung auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes angibt. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf den Zulassungsstatus eines Fahrzeugs in einer zum Zweck der Marktüberwachung oder der Erteilung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführten Datenbank regelmäßig anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit dem Zentralen Fahrzeugregister abgleichen, um von diesbezüglichen Maßnahmen betroffene Fahrzeuge zu identifizieren.
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