StVG § 2c – Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 2c StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 führen können.
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