StVG § 30b – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 30b StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Fahreignungsregister nach § 30 Absatz 1 bis 4b und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr.
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