StVG § 30c – Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 30c StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über 1.den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,2.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs.
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