StVG § 38a – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 38a StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich ist.
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