StVG § 48 – Registerführung und Registerbehörden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 48 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register (örtliche Fahrerlaubnisregister) über 1.von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine,2.Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffen.Abweichend von Satz 1 Nr.
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