StVG § 58 – Auskunft über eigene Daten aus den Registern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 58 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben.
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