StVG § 59 – Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 59 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach § 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Fahreignungsregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden.
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