StVG § 62 – Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 62 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle führt ein zentrales Register über die von den Dienststellen der Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse und ausgestellten Dienstführerscheine. In dem Register dürfen auch die Daten gespeichert werden, die in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert werden dürfen.
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