StVG § 63 – Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 63 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen 1.über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,2.darüber, welche Daten nach § 50 Abs.
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