StVG § 65 – Übergangsbestimmungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 65 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs.
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