StVG § 24c – Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 24c StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 1.ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder2.die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.
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