StVG § 4b – Evaluierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 4b StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug werden von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat.
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