StVG § 6g – Internetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 6g StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) In Ergänzung der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, die Zuteilung von Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge und die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen können diese Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte Zulassung). Für dieses Verwaltungsverfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
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