StVG § 63a – Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit automatisierter Fahrfunktion
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 63a StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Kraftfahrzeuge gemäß § 1a speichern die durch ein Satellitennavigationssystem ermittelten Positions- und Zeitangaben, wenn ein Wechsel der Fahrzeugsteuerung zwischen Fahrzeugführer und dem automatisierter System erfolgt. Eine derartige Speicherung erfolgt auch, wenn der Fahrzeugführer durch das System aufgefordert wird, die Fahrzeugsteuerung zu übernehmen oder eine technische Störung des Systems auftritt.
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