StVG § 19a – Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 19a StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Der Führer eines Gespanns haftet wie der Führer eines Kraftfahrzeugs. § 18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
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