StVG § 2 – Fahrerlaubnis und Führerschein
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 2 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt.
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