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StVG § 36 – Abruf im automatisierten Verfahren

(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 handelt, oder nach § 35 Absatz 1 Nummer 24 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen 1.an die Zulassungsbehörden,2.im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3,3.an das Kraftfahrt-Bundesamt oder4.an die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen. (2) Die Übermittlung nach § 35 Abs.

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