Compliance & Regulatory Monitor

StVG § 63e – Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement

(1) Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde darf folgende Daten, soweit sie von Kraftfahrzeugen regelmäßig oder ereignisbezogen auf elektronischem Weg erhoben werden und soweit sie aus diesen Fahrzeugen an andere Kraftfahrzeuge oder an die informationstechnische Straßeninfrastruktur automatisiert versenden werden, zum Zweck des Verkehrsmanagements erheben, speichern und verwenden: 1.Position des Fahrzeugs,2.Zeitangabe,3.Fahrtrichtung,4.Geschwindigkeit,5.Beschleunigung oder Verzögerung,6.Lenkwinkel,7.Lenkradwinkel,8.Fahrzeugbreite,9.Fahrzeuglänge,10.Status der Fahrzeugbeleuchtungseinrichtungen und der Scheibenwischer,11.Drehbewegung um die Fahrzeughochachse,12.Fahrzeugcharakteristik: Pkw, Lkw, Krad, öffentliches Verkehrsmittel, Fahrzeug mit Sonderrechten oder Fahrzeug des öffentlichen Personennahverkehrs,13.plötzlich eintretende Ereignisse mit Sicherheitsrelevanz, auf Grund derer ereignisbasierte Fahrzeugmeldungen generiert werden: Stauende, Notbremsung, vorübergehend rutschige Fahrbahn, Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn, ungesicherte Unfallstellen, Kurzzeitbaustellen, eingeschränkte Sicht, Falschfahrer, nicht ausgeschilderte Straßenblockierungen oder außergewöhnliche Witterungsbedingungen, sowie14.ZertifikatsID der in den Nummern 1 bis 13 genannten Daten. (2) Verkehrsmanagement im Sinne dieser Vorschrift ist 1.die Erfassung der Verkehrsstärke und der sonstigen Verkehrssituation einschließlich sicherheitsrelevanter Umfeldsituationen anhand a)der Anzahl der Fahrzeuge,b)der Fahrzeuggeschwindigkeit,c)der Art und Maße des Fahrzeugs,d)der Lenkung, des Beleuchtungs- und des Scheibenwischerstatus des Fahrzeugs,e)der zum Durchfahren eines bestimmten Abschnitts erforderlichen Zeit (Reisezeit),f)abrupter Fahrzeugverzögerungen undg)des Liegenbleibens von Fahrzeugen auf der Fahrbahn sowie2.die unverzügliche statistische Auswertung der erfassten Daten zum Zwecke der Verkehrslenkung sowie der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit.Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.

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