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StVG § 1f – Pflichten der Beteiligten beim Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion

(1) Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ist zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit des Kraftfahrzeugs verpflichtet und hat die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er hat 1.die regelmäßige Wartung der für die autonome Fahrfunktion erforderlichen Systeme sicherzustellen,2.Vorkehrungen zu treffen, dass die sonstigen, nicht an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften eingehalten werden und3.zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Technischen Aufsicht erfüllt werden.

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