StVG § 63g – Datenverarbeitung zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 63g StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Die zuständigen Behörden können bestimmen, dass an Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben ist. Sie dürfen zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung folgende Daten bis zu 24 Stunden nach Ende des Geltungszeitraums der Parkberechtigung automatisiert speichern: 1.das angegebene Kennzeichen und2.den Geltungsbereich und den Geltungszeitraum der Parkberechtigung.Die nach Satz 2 gespeicherten Daten sowie die im Rahmen der Erteilung dauerhafter Parkberechtigungen gespeicherten amtlichen Kennzeichen und die Geltungsbereiche und Geltungszeiträume der damit jeweils verbundenen Parkberechtigungen dürfen von den zuständigen Behörden verarbeitet werden, soweit es zur Kontrolle der Parkberechtigung erforderlich ist.
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