GmbHG § 88 – Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGmbHG
- Zitierweise§ 88 GmbHG
- Stand23.10.2024
- FundstelleRGBl 1892, 477
(1) Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87 Absatz 1 bis 3. (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 86 zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung.
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