ZPO § 16 – Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 16 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
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