ZPO § 34 – Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 34 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
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