ZPO § 99 – Anfechtung von Kostenentscheidungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 99 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt.
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