ZPO § 45 – Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 45 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch.
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