ZPO § 78 – Anwaltsprozess
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 78 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
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