ZPO § 128 – Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 128 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.
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