ZPO § 129 – Vorbereitende Schriftsätze
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 129 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. (2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.