ZPO § 129a – Anträge und Erklärungen zu Protokoll
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 129a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.