ZPO § 132 – Fristen für Schriftsätze
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 132 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
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