ZPO § 135 – Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 135 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. (2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.