ZPO § 136 – Prozessleitung durch Vorsitzenden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 136 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. (2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen.
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