ZPO § 137 – Gang der mündlichen Verhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 137 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
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